Bald zwei Jahre Garantie auf neue Macs?

Die obligatorische Gewährleistungfrist für in der Schweiz verkaufte Konsumgüter soll auf zwei Jahre verlängert werden. Dies schlagen die Rechtskommissionen der eidgenössischen Räte in ihrem Entwurf zur Revision des Obligationenrechts vor, wie das Swiss IT Magazine schreibt. Vorgeschlagen wird eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf Neuprodukte und von einem Jahr auf Occasionsgeräte. Innerhalb dieser Frist müsste der Hersteller für nachträglich aufgetretene Mängel haften. Unter eine solche Regelung würden natürlich auch Computer fallen. Apple beispielsweise bietet bis anhin lediglich ein Jahr Garantie auf seine Produkte.

Von dae
Veröffentlicht am

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9 Kommentare

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Kommentar von Little Big Joe

@Daniel Eine Garantie ist das Versprechen einer Schadenersatzleistung, falls sich ein bestimmter Erfolg nicht einstellt, der über die vertragsmässige Beschaffenheit der Sache hinausgeht (z.B. Umsatzversprechen). Es geht also um künftige Eigenschaften und Erfolge, während sich die Sachmängelhaftung auf Eigenschaften im Zeitpunkt des Kaufs (Gefahrenübergang) bezieht.

Der Verkäufer muss im Falle der Gewährleistung dafür einstehen, dass sein Produkt beim Kauf mängelfrei ist. Treten solche Mängel später auf, muss er gleichwohl dafür einstehen, wenn die Mängel bereits im Zeitpunkt des Kaufs bestanden haben, aber nicht erkannt werden konnten. Der Käufer muss die entdeckten Mängel sofort rügen. Bei der Garantie (die im Normalfall nicht anzunehmen ist) ist dies anders: Der Verkäufer garantiert eine Eigenschaft (z.B. die Mängelfreiheit) über einen längeren Zeitraum. Der Käufer muss also nicht sofort rügen und hat auch nicht zu beweisen, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Kaufs bestanden hatte. Dies hat aber nichts mit Beweislastumkehr zu tun.

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