Bundesverwaltungsgericht: «iPhone» ist Gemeingut

Apple kann sich die Markenbezeichnung «iPhone» in der Schweiz nicht schützen lassen - das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum hat das Apple Mobiltelefon als «Gemeingut» vom Schweizerischem Markenschutz ausgeschlossen. Eine Beschwerde dazu von Apple hat das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und eine Eintragung der Marke «iPhone» für Waren der Klasse 9 (unter anderem Mobiltelefone und PDAs) abgelehnt. Apple hat nun die Möglichkeit, die ganze Sache ans Bundesgericht in Lausanne weiter zu ziehen.

Das Markenschutzgesetz gilt nach Artikel 2 nicht für Zeichen, die dem Gemeingut angehören sofern sie sich noch nicht als Marke durchgesetzt haben - da dies Apple nicht geltend gemacht habe, prüfte der eidgenössische Verwaltungsrichter in Bern lediglich, ob «iPhone» zum Gemeingut gehöre. So gehört «Phone» ganz bestimmt zum Gemeingut, da es einfach mit «Telefon» aus dem Englischen und Französischen übersetzt wird. Das vorangehende «i» stehe, so der Verwaltungsrichter, sowohl für «Ich» als auch «Internet». Demnach heisse «iPhone» entweder «Ich telefoniere» oder «Telefon mit Internet». Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bleibt die Bedeutung des «i» unklar - jedoch grenze das «i» den reinen Charakter des folgenden Wortes «Phone» nicht abzuschwächen: «… durch die Kombination des Einzelbuchstabens ‘i’ mit dem unterscheidungsschwachen und für den Verkehr unentbehrlichen Markenbestandteil ‘Phone’ somit nicht unterscheidungskräftig».
Apple argumentierte folglich die Beschwerde (vergeblich) damit, dass auch andere Markenbezeichnungen mit vorangehenden «i» in den Schutz aufgenommen wurden.

Will Apple nun trotzdem einen Schweizer Markenschutz für «iPhone» erreichen, muss Apple ans Bundesgericht weiterziehen und nachweisen können, dass sich «iPhone» bereits als Marke durchgesetzt habe.

Von Stefan Rechsteiner
Veröffentlicht am

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