Schweizer Bundesverwaltungsgericht: Kein Markenschutz für iTunes-Logo

Apple kann das iTunes-Logo mit den zwei Achtelnoten in der Schweiz nicht markenrechtlich schützen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu am 30. Mai ein Urteil gefällt, wonach die Bildmarke mangels Unterscheidungskraft für Software mit Musikfunktionen nicht eintragungsfähig sei.

Stefan Rechsteiner

Wie Rechtsanwalt Martin Steiger auf seiner Webseite schreibt, scheiterte die Bildmarke am «absoluten Eintragungshindernis von Art. 2 Abs. 1 lit. a MSchG, wonach Zeichen, die Gemeingut sind, grundsätzlich vom Markenschutz ausgeschlossen sind».

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Icon ausserdem als eine «weitestgehend originalgetreue Nachbildung einer Musiknote, die unmittelbar und ohne das Erfordernis gedanklicher Zwischenschritte auf die in Anspruch genommenen Waren hinweist» bezeichnet.

Bereits die Vorinstanz hat die Eintragung abgelehnt. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, kurz IGE, argumentierte damals, dass das iTunes-Logo als «banales Symbol für Software mit Musikfunktionen» wahrgenommen werde. Die von Apple in der Schweiz für die Sache herangezogene Zürcher Kanzlei Lenz & Staehelin kritisierte daraufhin das IGE. Das Institut habe seine Praxis geändert und führe neuerdings einen «Originalitäts-Test» für App-Icons durch, wie die Aargauer Zeitung die Kanzlei zitiert. Noch vor wenigen Jahren sollen der Kanzlei zufolge ähnlich einfach gestaltete Marken noch durch das IGE geschützt worden sein. Das ist dem Bundesverwaltungsgericht nach tatsächlich so, denn die Markenschützer hätten auf den technischen Wandel und den Boom von Apps reagiert. Gesuche würden neuerdings restriktiver beurteilt, heisst es in der Zeitung.

Das Bundesverwaltungsgericht, so zitiert Steiger das jüngste Urteil, hätte zwar eine «minimale Gestaltungshöhe» erkannt, was aber an der fehlenden Unterscheidungskraft nichts ändern würde: «Das Design ist nicht derart einprägsam, dass es im Erinnerungsbild der Abnehmer einen Eindruck hinterlässt, welcher die unternehmensbezogene Herkunftsfunktion gewährleisten könnte.»

Steiger hat den Volltext des «Urteil B-3088/2016 ‹Musiknote›» als PDF zugänglich gemacht.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Apple könnte letztinstanzlich noch Beschwerde dagegen beim Bundesgericht einlegen.

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