Apple ändert auch in der Schweiz die Kommunikation zu AppleCare

Nachdem es in der Vergangenheit zu zahlreichen Klagen gekommen ist, hat Apple in Belgien, Deutschland, Frankreich die Bestimmungen für den AppleCare Protection Plan klarer geregelt. Auch in der Schweiz hat Apple die Bestimmungen nun klarer formuliert.

Apple vergleicht in der Internet-Werbung nicht mehr die «Apple One-Year Limited Warranty» mit dem AppleCare Protection Plan, sondern streicht konsequent die Vorteile des Protection Plans hervor. Dazu zählen unter anderem der Softwaresupport, der technische Support aus einer Hand sowie die zusätzlichen Hardware-Service-Optionen von Apple.

Apple weist auf der Homepage nun ausdrücklich auf die zweijährige Gewährleistung, welche jedem Konsumenten von Gesetzes wegen zusteht, hin.

In der Vergangenheit kritisierten Konsumentenschützer immer wieder den Umstand, dass es bei den Konsumenten zu Verwirrungen kommen könne, wenn Apple nur die beschränkte «Apple One-Year Limited Warranty» mit dem Protection Plan vergleicht. Bei beiden Produkten handelt es sich um eine Zusatzdienstleistung von Apple, welche mit der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von zwei Jahren nichts zu tun hat.

Nach der Revision von Art. 210 OR, bei welcher die gesetzliche Gewährleistungspflicht auch in der Schweiz auf zwei Jahre erhöht wurde, gab es auch in der Schweiz Kritik zur Informationspolitik von Apple. Vor allem der Kassensturz bemängelte die Informationspolitik von Apple.

Zu Beginn des Jahres klagte die belgische Konsumentenorganisation «Test-Ankoops/Test-Achats» gegen Apple, weil Apple die Konsumenten nicht hinreichend über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche informiert haben soll. In Italien nahm Apple den AppleCare Protection Plan aufgrund einer Klage sogar aus dem nationalen Sortiment und vertreibt die Garantie-Erweiterung nur noch über das Internet. Zuvor wurde Apple von den italienischen Wettbewerbsbehörden zu Strafzahlungen im Umfang von 900’000 Euro verurteilt.

Die Vorteile des AppleCare Protection Plan gelten zusätzlich zu dem Verbrauchern in der Schweiz gemäss ZGB gewährten Recht, innerhalb von zwei Jahren ab Übergang der Ware eine kostenlose Reparatur, einen kostenlosen Austausch, einen Rabatt oder eine Rückzahlung durch den Händler zu erhalten, wenn das gekaufte Produkt zum Zeitpunkt des Übergangs nicht dem Kaufvertrag entspricht.
Neue Beschreibung zu den Gewährleistungsansprüchen auf der Schweizer Apple-Supportseite

Von Patrick Bieri
Veröffentlicht am

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